Namensänderungen

Mit Gesetz vom 28.03.1991 Nr. 114, Artikel 6 ist es wieder möglich seinen eigenen Namen in die ursprüngliche deutsche Form ändern zu lassen.

Sollte jemand also noch den italienischen Namen im Geburtsakt eingetragen haben und möchte diesen in die deutsche Form ändern, so genügt ein entsprechendes Ansuchen.

Die Unterschrift auf dem Ansuchen muss beglaubigt werden und wird vom Standesamt der Geburtsgemeinde an die Generalstaatsanwaltschaft bei der Außenstelle des Oberlandesgerichtes Trient mit Sitz in Bozen, Freiheitsstraße 23, weitergeleitet.

Nach erfolgter Genehmigung der Namenänderung (Dekret) wird dem Interessierten von der Geburtsgemeinde eine entsprechende Bestätigung über die erfolgte Namensänderung ausgestellt mit welcher er dann alle weiteren Änderungen bei verschiedenen Ämtern durchführen kann.

Zuständig