Neue Bestimmungen im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens
Der Gemeindenverband hat mit den Vertretern des Südtiroler Vereins für die Feuerbestattung ( SOCREM - società per la cremazione ) eine Aussprache über die neuen Bestimmungen im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens geführt. Auf Anregung der SOCREM möchten wir Sie über die wichtigsten Neuerungen informieren.
- Festlegung der Tarife für die Bestattungsdienste
Mit dem Inkrafttreten des Artikels 7-bis des Gesetzes vom 28.02.2001, Nr. 26
(veröffentlicht im Staatlichen Gesetzesanzeiger der Italienischen Republik vom 01.03.2001, Nr. 50 ) wurde das bisherige System der Dienstleistungen im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens auf Gemeindeebene grundlegend geändert.
Die wesentlichste Neuerung besteht darin, dass die Erdbestattung, die Exhumierung und die Leichenverbrennung zu jenen öffentlichen Dienstleistungen gerechnet werden, welche vom Bürger nur gegen Bezahlung einer entsprechenden Gebühr an die Gemeinde in Anspruch genommen werden können.
Davon ausgenommen sind notleidende, minderbemittelte Personen, für welche die obgenannten Dienstleistungen weiterhin kostenlos sind.
Die Leichenverbrennung war bisher eine kostenlose öffentliche Dienstleistung
(siehe Artikel 12, Absatz 4 des Gesetzesdekretes vom 31.08.1987, Nr. 359 ).
Der Tarif für die Einäscherung der Leichen ist mit dem Dekret des Innenministeriums vom 30.03.1998 geregelt. - Feuerbestattung und Streuung der Leichenasche
Der Artikel 3 des Gesetzes vom 30.03.2001, Nr. 130 ( veröffentlicht im Staatlichen Gesetzesanzeiger der Italienischen Republik vom 09.04.2001, Nr. 91 ) sieht vor, dass innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Dekret des Präsidenten der Republik verabschiedet werden muss, welches die derzeitige Verordnung im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens ( DPR (Dekret des Präsidenten der Republik) vom 10.09.1990, Nr. 285 ) auf der Grundlage von völlig neuen Grundsätzen abändern wird.
So wird zum Beispiel in Zukunft die Streuung der Leichenasche auf eigens dafür eingerichteten Flächen innerhalb der Friedhöfe, in der freien Natur oder auf Privatgrund möglich sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass die folgenden drei Bestimmungen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 130/2001 wirksam sind und von den Gemeinden berücksichtigt werden sollten:
- Die Streuung der Leichenasche gilt nicht mehr als Straftat im Sinne des Artikels 411 des Strafgesetzbuches, wenn der Standesbeamte der Gemeinde auf der Grundlage des ausdrücklichen Willens des Verstorbenen dafür eine Ermächtigung erteilt ( Artikel 2 des Gesetzes );
- Gemäß Artikel 80, Absatz 3 der derzeit gültigen Verordnung im Bereich des Leichen- und Bestattungswesens ( D.P.R. vom 10.09.1990, Nr. 285 ) müssen die Gemeinden eigene Friedhöfe zur Aufbewahrung von Urnen errichten. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand der Friedhöfe von geschlossenen Ortschaften im Ausmaß von mindestens 200 Metern kommt in diesem Fall jedoch nicht zur Anwendung ( Artikel 4 des Gesetzes );
Die Gemeinden sind verpflichtet, die ansässigen Bürger über die verschiedenen Bestattungsmöglichkeiten ( Erdbestattung, Beisetzung in Grabnischen, Feuerbestattung ) und auch über die damit verbundenen Kosten zu informieren
( Artikel 7 des Gesetzes ). Den Informationen, die bisher von den privaten Bestattungsunternehmen auf der Grundlage von wirtschaftlichen Überlegungen erteilt wurden, kommt damit nur mehr eine untergeordnete Bedeutung zu.