Die Ermächtigung des sog. Bagatelleingriffs wird auf Antrag des Bauwerbers vom Bürgermeister erteilt.
Die Entscheidungen des Bürgermeisters über die Gesuche um Erteilung einer Ermächtigung müssen dem Gesuchssteller binnen 60 Tage nach Eingang des Gesuches oder nach Vorlage von zusätzlichen, vom Bürgermeister verlangten oder vom Antragsteller eingereichten Unterlagen zugestellt werden.
Die Ermächtigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.
Bei der Besetzung öffentlichen Grundes - auch bei nur zeitweiser - als Baustelle oder für andere Zwecke, muss von der Gemeinde immer eine eigene Bewilligung angefordert und erreicht werden.
Der Bauherr und die Baufirma sind für jede Nichteinhaltung der allgemeinen Gesetzesbestimmungen, der Gemeindeverordnungen sowie der in der vorliegenden Ermächtigung festgelegten Vorschriften verantwortlich.
Der Bürgermeister kann eine erteilte Ermächtigung widerrufen, wenn diese im Widerspruch zum öffentlichen Interesse steht oder wenn sie aufgrund falscher Unterlagen erteilt worden ist.
Folgende Arbeiten können mit dem sog. Bagatelleingriff durchgeführt werden:
- Bau von Wald- und Feldwegen (ausgenommen Almerschließungswege)
- Erdbewegungsarbeiten für die unterirdische Verlegung von Leitungen
- Errichtung von Stützmauern
- Ablagerung von Aushubmaterial
- Materialentnahme
- Planierungen von landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen unter 1600 m Meereshöhe
Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermächtigung:
Der Bauherr muss Grundstückseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer oder eine andere berechtigte Person sein.
Einzureichende Unterlagen:
- Antrag um Ermächtigung - Bagatelleingriff laut Art. 103 L.G. Nr. 9 vom 10.07.2018 versehen mit einer Stempelmarke zu Euro 16,00
- Mappenauszug, Lageplan, Skizze, Grundrisse, Schnitte, Ansichten (je nach Bauvorhaben)
- Besitzdokumente (Grundbuchsauszug)
- Zustimmung aller Grundeigentümer
- Fotodokumentation
- ...
Kosten:
- zwei Stempelmarken zu je 16,00 Euro (Antrag/Ermächtigung)
- 5,00 Euro Sekretariatsgebühren
Gültigkeit: