Ausländer, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, müssen im Ausländeramt der Quästur in Bozen eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen.
Wenn jemand dann seinen Wohnsitz im Meldeamt der Gemeinde eintragen möchte, ist diese Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen.
Innerhalb von 60 Tagen ab jeder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung muss sich ein in der Gemeinde ansässiger Ausländer im Meldeamt einfinden um die Erklärung über den ständigen Wohnort zu erneuern. Dabei ist die verlängerte Aufenthaltsgenehmigung vorzulegen (Artikel 15 D.P.R. 394 vom 31.08.1999).
Sollte jemand diese Erklärung nach einer schriftlichen Aufforderung seitens des Meldeamtes nicht fristgerecht abgeben, so wird er nach Ablauf eines Jahres zusammen mit eventuellen weiteren Familienangehörigen, die in der Aufenthaltsgenehmigung eingetragen sind, aus dem Personenstandsregister der ansässigen Bevölkerung wegen Unauffindbarkeit im Sinne des Artikel 11, Buchstabe c) des D.P.R. 30.05.1989, Nummer 223 gestrichen.
Bei der Geburt eines Kindes muss sich ein Ausländer umgehend an die Quästur wenden, um die Aufnahme des Namens des Neugeborenen in die Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Dazu werden unter anderem 2 Fotos des Neugeborenen benötigt (oder 4, wenn die Aufnahme des Kindes in die Aufenthaltsgenehmigung beider Elternteile gewünscht wird).
Im Meldeamt muss dann eine Kopie der aktuellen Aufenthaltsgenehmigung abgegeben werden.